Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 7/1978Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 35Artikel 2, Paragraph 35
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Befugnisse des Vorsitzenden.
§ 35.Paragraph 35,
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses, die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig übertragen hat, und die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder teilweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse zu übertragen, ausgenommen die ihm vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich. Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten Stellvertretern des Vorsitzenden stehen dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß § 30 des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung hat die Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung zu bestimmen. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Entgeltberechnungsausschusses, die Besorgung der laufenden Geschäfte, sofern diese nicht der Beschlußfassung des Entgeltberechnungsausschusses unterliegen, die Entscheidung hinsichtlich jener Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses, die dieser dem Vorsitzenden stimmeneinhellig übertragen hat, und die Einberufung des Entgeltberechnungsausschusses zu den Sitzungen. Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder teilweise seinen Stellvertretern Teile seiner Befugnisse zu übertragen, ausgenommen die ihm vom Entgeltberechnungsausschuß übertragenen Aufgaben. Soll die Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgaben des Entgeltberechnungsausschusses auch auf Stellvertreter des Vorsitzenden übertragen werden, so ist hiezu ein einhelliger Beschluß des Entgeltberechnungsausschusses erforderlich. Den für die einzelnen Erzeugungszweige bestellten Stellvertretern des Vorsitzenden stehen dessen Befugnisse jeweils in den Angelegenheiten des Erzeugungszweiges zu, für den sie gemäß Paragraph 30, des Heimarbeitsgesetzes bestellt wurden. Die Reihenfolge der Stellvertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung hat die Heimarbeitskommission in der Geschäftsordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093154
Alte Dokumentnummer
N6195427548L